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Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdesache Gesuch um Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb des Kernkraftwerks Leibstadt.
Von
Bundesverwaltungsgericht
An
Beschwerdeführende
Betreffend
Gesuch um Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb des Kernkraftwerks Leibstadt; Verfügung vom 11. Dezember 2024, bestätigt das Bundesveruvaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom27. Januar 2025.
Seite 3
Gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG wird mitgeteilt und verfügt:
Die Beschwerdeführenden werden aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 20. Februar 2025 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Ausland muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesvenrvaltungsgerichts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, haben die Beschwerdeführenden
diese zu bezahlen.
Ein Exemplar der Beschwerde vom 27. Januar 2025 (samt Aktenverzeichnis) geht an die Vorinstanz.
Die Vorinstanz wird ersucht, bis zum 3. März 2025 eine Vernehmlassung in 3 Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten (nummeriert und in einem Aktenvezeichnis aufgenommen) einzureichen.
Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittetbetehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 4
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Zilfer I dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art.82ff., 90ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 31 Jan. 2025