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Vernehmlassung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK in der Beschwerdesache: Gesuch um Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im g renzti bersch reitendän Rahmen fü r den Langzeitbetrieb des Ke rn kraft- werks Leibstadt;Verfügung vom 11. Dezember 2024,
Von
Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
An
Bundesverwaltungsgericht
Betreffend
Gesuch um Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im g renzti bersch reitendän Rahmen fü r den Langzeitbetrieb des Ke rn kraft- werks Leibstadt;Verfügung vom 11. Dezember 2024
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A Rechtsbegehren
Die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdefährenden vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
B Begründung
1 Unterschriftsberechtigung
Nach Art. 49 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) kann der Vorsteher der Vorinstanz den Generalsekretär oder die Personen, die diesen vertreten, zur Unterzeichnung von Verfirgungen ermächtigen. Von dieser Befugnis hat der Departementsvorsteher mit Weisung vom 3: Januar 2023 Gebrauch gemacht.
2 Fristwahrung
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, bis zum 3. März 2025 eine Vernehmlassung zur eingereichten Beschwerde vom 27 . Januar 2025 einzureichen. Die vorliegende Vernehmlassung erfolgt fristgerecht.
3 Die wesentliche Ausgangslage
Die Kernkraftwerk Leibstadt AG (nachfolgend: KKL AG) betreibt in der Gemeinde Leibstadt das Kernkraftwerk Leibstadt (nachfolgend: KKL). Am 19. Dezember 1975 wurde der KKL AG vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) die erste Teilbaubewilligung für das KKL (nachfolgend: 1. Teilbaubewilligung KKL) erteilt. Am 14. April 1977 erteilte das EVED der KKL AG die zweite Teilbaubewilligung ftrr das KKL (nachfolgend: 2. Teilbaubewilligung KKL). Am 15. Februar 1984 wurde der KKL AG eine unbefristete lnbetriebnahme- und Betriebs- bewilligung (nachfolgend: Betriebsbewilligung KKL) erteilt. Am 15. Dezember 1984 nahm das KKL seinen kommerziellen Betrieb auf. Am 15. Dezember2024 ging das KKL in den Langzeitbetrieb über, da es seit diesem Zeitpunkt mehr als 40 Jahren in Betrieb ist.
Mit Gesuch vom 26. Februar 2024 beantragten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz, dass vor dem Übergang des KKL in den Langzeitbetrieb eine grenzliberschreitende Umweltverträglichkeitspriifung (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen sei. Eventualiter forderten die Beschwerdeführenden, es sei festzustellen, dass für den Langzeitbetrieb des KKL eine grenzüberschreitende UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich sei, und es sei das entsprechende Verfahren so rasch als möglich durchzuführen.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) wies die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch vom 26. Februar 2024 gestellten Anträge im Sinne der Envägungen ab.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom.11. Dezember 2024, worin sie in der Hauptsache beantragen, die Dispositiv-Ziff. l der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, für den Langzeitbetrieb des KKL eine grenzttberschreitende UVP mit Ötfentlichkeitsbeteiligung anzuordnen und das entsprechende Verfahren unverzüglich durchzuführen. Diese Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 27 . Januar 2025 wird nachfolgend als <Beschwerde> bezeichnet.
4 Vorinstanz hält vollumfängtich an der angefochtenen Verfügung fest
Die Vorinstanz lehnte die von den Beschwerdeiführenden in ihrem Gesuch vom 26. Februar 2024 gestellten Anträge in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen mit folgender Begrtlndung ab: Es bestehe weder gestützt auf das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (Espoo-ÜOeieinkommen; SR 0:814.06) noch aufgrund des übereinkommens über den Zugang zu lnformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Aarhus-Konvention; SR 0.814.07) für die Schweiz eine Pflicht, vor dem Übergang des KKL in den Langzeitbetrieb für diese Anlage eine grenzüberschreitende UVP durchzuführen.
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Es bestehe auch keine andere Norm des Umweltvölkerrechts aufgrund derer die Schweiz verpflichtet wäre, vor dem übergang des KKL in den Langzeitbetrieb für diese Anlage eine grenzüberschreitende UVP vorzunehmen. Da sich kein Anspruch auf Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP aus den Normen des Umweltvölkerrechts ergebe, könnten die Gesuchstellenden einen solchen Anspruch auch nicht gestützt auf Art. 2 bzw. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geltend machen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sei es deshalb völkerrechtskonform, den Langzeitbetrieb des KKL nicht als wesentliche Abweichung von der 1. oder 2. Teilbaubewilligung KKL bzw. der Betriebsbeyvilligung,KKL gemäss Art. 65 Abs. 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2002 (KEG; SR 732.1) zu beurteilen. Deswegen sei zu Recht darauf vezichtet worden und werde nach wie vor zu Recht darauf vezichtet, ein Bau- bzw. Betriebsbewilligqngsverfahren (inkl. einer grenzüberschreitenden UVP) betreffend den Langzeitbetrieb des KKL durchzufilhren.
lm Weiteren führt die Vorinstanz in der angefochteneri Verfügung aus, dass es ohnehin dem KEG widersprechen würde, wenn man betreffend das KKL, das über eine unbefristete Betriebsbewilligung verfügt, vor dessen Übergang in den Langzeitbetrieb einzig aufgrund des Zeitablaufs ein Bau- bzw. Betriebsbewilligungsverfahren gemäss Art. 49 ff. KEK durchführen würde, zumal das KEG explizit vorsehe, dass die Betriebsbewilligung unbefristet erteilt werden kann (vgl. Art. 21 Abs. 2 KEG). lm KEG sei zudem nicht vorgesehen, dass unbefristete Betriebsbewilligungen betreffend KKW allein aufgrund Zeitablaufs zu überprüfen sind (vgl. die Erw. 10.1 der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2024).
Auch nach Prüfung der Beschwerde hält die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Ver- filgung fest und verweist vorab auf die dortige Begründung. Die Vorinstanz nimmt nachfolgend nur zu denjenigen Vorbringen in der Beschwerde Stellung, wo dies als angezeigt erscheint, ins- besondere'wenn in der Beschwerde neue Elemente vorgebracht werden.
5 Bemerkungen der Vorinstanz zu einzelnen Beschwerdevorbringen
5.1 Auch keine Verletzung von Art. 10 bzw. 13 BV
Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde neu eine Verletzung von Art. 10 bzw. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Diese Rüge ist genauso unbegründet wie die von den Beschwerdeführenden bereits in ihrem Gesuch vom 26. Februar 2024 geltend geniachte Verletzung von Art. 2 bzw. 8 EMRK, zumal das analoge Bestimmungen sind. Es wird diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen sowie die angefochtene Verfügung verwiesen.
5.2 Kein Anspruch auf Durchführung einer UVP unmittelbar gestützt auf die EMRK und die BV
Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, es handle sich beim Langzeitbetrieb des KKL um eine Tätigkeit, die voraussichtlich mit erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen für Mensch und Umwelt veirbunden sei. Als direkte Anwohnende des KKL seien sie von diesen Auswirkungen unmittelbar und persönlich betroffen. Der Langzeitbetrieb des KKL falle damit in den Sehutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (Schutz der Pri- vatsphäre bzw. Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie in denjenigen von Art. 10 BV und Art. 2 EMRK (Recht auf Läben). ln verfahrensrechtlicher Hinsicht folge daraus eine Verpflichtung der staatlichen Behörden zur Durchfilhrung einer UVP mit umfassender lnformation und Beteiligung der Öffentlichkeit. Entgegen dem Vorbringen der Voiinstanz ergebe sich der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Durchführung einer UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung somit unmittelbar aus Art. 13 BV und Art. I EMRK (bzw. Art. 10 BV und Art. 2 EMRK). Darüber hinaus wtrrden auch das Espoo-Übereinkommen und die Aarhüs-Konvention eine völkerrechtliche Verpflichtung zur: Durchflihrung einer UVP begritnden, auf die sich die Beschwerdeführenden zum Schutz ihrer Grund- bzw. Menschenrechte gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (bzw. Art. 10 BV und Art. 2 EMRK) unmittelbar berufen können (vgl. die Beschwerde, Rz. 18 ff.)
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Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Entgegen dei Behauptung der Beschwerdeführenden besteht allein gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK bzw. Art. 10 BV und Art. 2 EMRK keine Verpflichtung der Vorinstanz, aufgrund des Übergangs des KKL in den Langzeitbetrieb eine UVP durchzuführen. Wie die Vorinstanz bereits in Erw. 7.3 der angefochtenen Verfügung begründet dargelegt hat, besteht ein Anspruch aus Art. 8 EMRK (und/oder Art. 2 EMRK) auf Durchführung einer UVP im grenzüberschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb des KKL nur dann, wenn sich ein solcher Anspruch aus den Normen des Umweltvölkerrechts ergibt. Wie in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt wird, besteht jedoch weder aufgrund des Espoo-Übereinkommens oder der Aarhus-Konvention noch aufgrund einer anderen Norm des Umweltvölkerrechts für die Schweiz eine Pflicht, vor dem Übergang des KKL in den Langzeitbetr,ieb f[lr diese Anlage eine grenzüberschreitende UVP durchzuführen (vgl. die Erw. 8.3 und 9.3 der angefochtenen Verfügung).
Da sich kein Anspruch auf Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP aus den Normen des Umweltvölkerrechts ergibt, können die Beschwerdeführenden einen solchen Anspruch auch nicht gestützt auf Art. 2 bzw. B EMRK respektive Art. 10 bzw. 13 BV geltend machen.
5.3 Rechtslage in Frankreich ist nicht mit der Rechtslage in der Schweiz vergleichbar
Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, dass zurzeit der zuständige Durch- führungsausschuss ein Untersuchungsverfahren gegen Frankreich wegen möglicher Nichteinhaltung des Espoo-Übereinkommens durchführe. Anlässlich seiner 57. Tagung in Genf habe der Durchführungsausschuss festgestellt, dass der dringende Verdacht bestehe, dass Frankreich im Zusammenhang mit der Laufzeitverlängerung des Kernkraftwerks (KKW) Tricastin-1 seine Verpflichtungen gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie Art. 3 Abs. 1 und 7 des Espoo-Übereinkommens verletze. Eine Anhörung von Frankreich habe bereits stattgefunden, die Entscheidung des Durchführungsausschusses sei voraussichtlich noch in diesem Jahr zu erwarten. Die Roechtslage in Frankreich sei mit Bezug auf Laufzeitverlängerungen von KKW mit der schweizerischen Rechtslage insofern direkt Vergleichbar, als auch die französischen KKW - gleich wie die Schweizer KKW - über eine unbefristete Betriebsbewilligung verfügen würden, wobei alle 10 Jahre eine Periodische Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) durchzuführen sei. Sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz gebe es somit keine befristete Laufzeit, die verlängert werden könne, sondern <nur> einen Langzeitbetrieb. Entsprechend stellten sich sowohl die französischen als auch die schweizerischen Behörden auf den Standpunkt, dass beim Übergang in den Langzeitbetrieb keine UVP nach dem Espoo-Übereinkommen durchgeführt werden müsse. Angesichts der massgeblichen Parallelen seien die vorstehend zitierten Erwägungen des Durchführungsausschusses zum Langzeitbetrieb in Frankreich auch für das vorliegende Verfahren von Relevanz (vgl. die Beschwerde, Rz. 25 ff.).
Diesbezüglich ist Folgendes zu bemerken: ln Frankreich wie auch in den meisten europäischen Ländern ist die Betriebsdauer von KKW a priori nicht begrenzt. lm Gegenzug verpflichtet Art. L. 593-18 des französischen Umweltgesetzbuchs (Code de I'environnement) die Betreiber, alle zehn Jahre gründlich zu prüfen, ob ihre Anlagen den geltenden Normen entsprechen, etwaige festgestellte Abweichungen zu beheben, das Sicherheitsniveau im Hinblick auf die besten verfügbaren Praktiken zu verbessern und eine gründliche Untersuchung der Auswirkungen der Alterung auf die Materialien durchzuführen. Diese Überprüfung besteht aus einer eingehenden Untersuchung der Einhaltung der geltenden Referenzwerte, einer gründlichen Untersuchung der Auswirkungen der Alterung, der Behebung festgestellter Abweichungen und der Verbesserung des Sicherheitsniveaus im Hinblick auf die besten verfügbaren Praktiken. Der Betreiber übermittelt den Bericht mit den Schlussfolgerungen dieser Überprüfungen an den für die nukleare Sicherheit zuständigen Minister und an die Autoritoé de Sûreté Nucléaire (ASN; französische Aufsichtsbehörde). Die ASN analysiert diesen Bericht und entscheidet über die Eignung der Anlage zur Fortsetzung des Betriebs. Die ASN macht die Fortsetzung des Betriebs von der Umsetzung der von ihr angeordneten Vorschriften durch den Betreiber abhängig (vgl. die folgende Website der ASN: https://www. asn.fr/controle/reexamens-periodiques).
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Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden sind die von ihnen in ihrer Beschwerde zitierten Erwägungen des Durchführungsausschusses zum Langzeitbetrieb in Frankeich für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Dies aus folgendem Grund: Der Entscheid der ASN über den vom Betreiber übermittelten Bericht über die durchgeführte Überprüfung des KKW stellt auch einen administrativen Entscheid dar, in welchem dem Betreiber erlaubt wird, das KKW für weitere zehn Jahre zu betreiben (vgl. die folgenden Online-Artikel: <Frankreich: Tricastin-1 erhält Genehmigung für weitere zehn Jahre> des Nuklearforum Schweiz I Jetzt informieren; <Tricastin 1 cleared for ten more years> von world nuclear news: Tricastin 1 cleared,for ten more vears - World Nuclear News.
Demgegenüber stellt die sicherheitstechnische Stellungnahme des ENSI zur PSÜ lediglich einen Teil der: laufenden Aufsichtstätigkeit des ENSI und keinen administrativen Entscheid dar. Das ENSI erteilt mit seiner sicherheitstechnischen Stellungnahme dem Betreiber des KKW keine Bewilligung für den Weiterbetrieb der Anlage. Dies ist auch nicht nötig, weil alle KKW in dei Schweiz über eine unbefristete Betriebsbewilligung verftigen. Aufgrund des Dargelegten bestehen somit wesentliche Unterschiede zwischen dem Entscheid der ASN ürber den vom Betreiber übermittelten Bericht über die durchgeführte Überprüfung des KKW und der sicherheitstechnischen Stellungnahme des ENSI zur PSÜ.
Aus diesem Grund sind die von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde zitierten Erwägungen des Durchführungsausschusses zum Langzeitbetrieb in Frankeich im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
5.4 Sicherheitsnachweis für den Lanqzeitbetrieb bildet nicht die Grundlaqe bzw. die Bedingung für den Weiterbetrieb
Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, dass der Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb - im Unterschied zu der alle 1O Jahre stattfindenden PSÜ - nicht bloss der laufenden Aufsichtstätigkeit des ENSI diene, sondern vielmehr die Grundlage bzw. Bedingung für den Weiterbetrieb eines KKW über die Auslegungsbetriebszeit hinaus bilde. Unzutreffend sei im Weiteren die Aussage der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass im Rahmen des Sicherheitsnachweises für den Langzeitbetrieb keine spezfische umfassende Wiederholungsprüfung aller nicht ersetzbarer sicherheitskritischer Sysfeme, Strukturen und Komponenten stattfinde (10t. die Beschwerde, Rz. 35 ff.).
Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 34 Abs. 4 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.1 1) ist für die Zeit nach dem vierten Betriebsjahzehnt als Bestandteil der PSÜ zusätzlich ein Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach Art. 34a KEV einzureichen. Der Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb ist somit ein Bestandteil der PSÜ und dient folglich dem gleichen Zweck wie die restliche PSÜ, nämlich der laufenden Aufsichtstätigkeit des ENSI. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach der Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb die Grundlage bzw. die Bedingung für den Weiterbetrieb eines KKW über die Auslegungsbetriebszeit hinaus sei, ist daher unzutreffend und wird von den Beschwerdeführenden denn auch in keiner Weise belegt. Vgl dazu auch die Ziff. 1 des Erläuterungsberichts vom 24. März 2017 zur Teilrevision der KEV (Art. 34 und 34a; https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/politik/energierecht.exturl.html/aHR0cHM6Lvy9wdWJkYi5iZ- mUuYWRtaW4uY2gvZGUvc3ViaGU_a2/V5d29yZHM9NzA5.html ).
Falsch ist zudem auch die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach im Rahmen des Si- cherheitsnachweises für den Langzeitbetrieb eine spezifische umfassende Wiederholungsprüfung aller nicht ersetzbarer sicherheitskritischer Systeme, Strukturen und Komponenten stattfinde i. S. der Situation zwei im Abschnitt C. von Kapitei ll der Guidance on the applicability of the Convention to the lifetime extension of nuclear power plants (nachfolgend: Guidance). Es ist zutreffend, dass im Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb der Zustand von Grosskomponenten aufzuzeigen sowie zu dokumentieren ist. Dies stellt jedoch keine umfassende Wiederholungsprtlfung dar i. S. der Situation zwei im Abschnitt C. von Kapitel ll der Guidance.
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Aus der Erw. 8.3.2 in der angefochtenen Verfilgung sowie dem vorstehend Ausgeführten folgt, dass die Aussage der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, wonach beim Langzeitbetrieb des KKL eine mit einer Laufzeitverlängerung im formellen Sinne vergleichbare Situation vorliege, weswegen der Langzeitbetrieb des KKL gemäss der Guidance als lifetime extoension in den Anwendungsbereichdes Espoo-Übereinkommensfalle, unzutreffend ist.
5.5 Erkenhtnisse und Empfehlungen des Durchführungsausschusses für das Espoo-Übereinkommen
Die Beschwerdeführenden verweisen in Rz. 51 ihrer Beschwerde auf Erkenntnisse und Empfehlungen (englisch: Findings and recommendations) des Durchfürhrungsausschusses für das Espoo- Übereinkommen: Aus diesen Erkenntnissen und Empfehlungen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht herausgelesen werden, dass es sich beiden Modernisierungen und lnstandhaltungen, welche die KKL AG seit dem Jahre 2010 am KKL vorgenommen hat, um eine grössere Anderung einer Anlage (englisch: major change to an activity) handelt. Der Durchführungsausschuss für das Espoo-Übereinkommen hält in ECE/MP.ElNlCl20Z3/10 (Findings and recommendations regarding compliance by Belgium with its obligations under the Convention in respect of the lifetime extension of unit 1 of Tihange nuclear power plant), Rz. 46, nämlich fest, dass physische Arbeiten, die im Rahmen des Alterungsmanagements durchgeführt werden, nicht unbedingt als wesentliche Anderung anzusehen sind, aber bei einer Umsetzung zur Rechtfertigung einer Laufzeitverlängerung relevant sein könnten. Daraus folgt, dass physische Arbeiten an einem KKW die im Rahmen des Alterungsmanagement durchgeführt werden, auch nach Ansicht des Durchführungsausschusses in der Regel kein major change to an activity darstellen. Bei den Modernisierungen und lnstandhaltungen, welche die KKL AG seit dem Jahre 2010 am KKL vorgenommen hat, handelt es sich um Arbeiten im Rahmen des Alterungsmanagements, die gerade nicht zur Rechtfertigung des Langzeitbetriebs des KKL vorgenommen wurden.
Der Durchfrlhrungsausschuss für das Espoo-Übereinkommen weist in ECE/MP.EIA/lC/2023/11 (Findings and recommendations regarding compliance by Czechia with its obligations under the Convention in respect of the lifetime extension of four reactors of Dukovany nuclear power plant), Rz. 58, därauf hin, dass physische Arbditen im Rahmen regelmässiger lnstandhaltungen oder des Alterungsmanagements insbesondere dann von Bedeutung sind, wenn sie gegen Ende der Betriebsdauer bzw. der ursprünglichen Lebensdauer des KKW erfolgen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Zeit vor dem Übergang des KKL in den Langzeitbetrieb nicht dem Zeitpunkt <gegen Ende der Betriebsdauer bzw. der ursprünglichen Lebensdauer> des KKL entspricht, da das KKL über eine unbefristete Betriebsbewilligung verfügt und solange betrieben werden darf, wie es sicher ist. Selbst wenn man für die ursprüngliche Lebensdauer des KKL fälschlicherweise 40 Jahre annehmen würde, merkt man anhand der Auflistung der lnstandhaltungsarbeiten, dass diese laufend erfolgten und nicht etwa gehäuft in den letzten Jahren des Betriebs des KKL.
5.6 Modernisierüngen und lnstandhaltungen beim KKL stellen keine massgebliche Abweichung von der Bewilligung dar
Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde Folgendes vor: Dass die erfolgten lnstandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten beim KKL nicht mehr von der ursprünglichön Bewilligung abgedeckt seien, ergebe sich auch daraus, dass sie vom ENSI mit Freigabe gestiltzt auf Art. 65 Abs. 3 KEG bewilligt worden seien. Eine Freigabe impliziere immer eine Änderung der bestehenden Bau- bzw. Betriebsbewilligung von erheblicher Tragweite (vgl. Art. 65 Abs. 3 KEG). Demzufolge würden die erfolgten lnstandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten eine massgebliche Abweichung von der ursprünglichen Bewilligung bedeuten (vgl. die Beschwerde, Rz. 52).
Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid betretfend Freigaben Folgendes festgehalten: Freigaben stellen Ausführungsbewilligungen ("permis d'exécution") für Detailarbeiten dar, die im Anschluss an ein öffentliches Bewilligungsverfahren ergehen. So sind Freigaben namentlich für einzelne Schritte im Rahmen der Erstellung (Art. 17 Abs. 1 lit. f KEG) oder der lnbetriebnahme (Art. 21 Abs. 1 lit. f KEG) sowie für geringfügigere Abweichungen von einer Bewilligung (Art. 65 Abs. 3 KEG) einzuholen. Die wesentlichen Grundlagen werden in öffentlichen Bewilligungsverfahren festgelegt, sodass darauf verzichtet wurde, die Ausführungsschritte ihrerseits als öffentliche Verfahren auszugestalten> (vgl. BGE 140 ll 315, E. 3.3).
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Daraus folgt, dass die Aussage der Beschwerdeführenden, wonach eine Freigabe immer eine Änderung der bestehenden Bau- bzw. Betriebsbewilligung von erheblicher Tragweite impliziere, offensichtlich unzutreffend ist. Das Gegenteil ist der Fall. Der Umstand, dass eine Änderung an einern KKW mit einer Freigabe bewilligt werden kann, bedeutet, dass es sich bei dieser Änderung um eine gerinfügigere Abweichung von einer Bewilligung handelt. Dies folgt insbesondere auch aus Art. 40 Abs. 1 KEV.
5.7 Keine konkrete Verbindung zwischen den multiple minor changes beim KKL und dem Langzeitbetrieb des KKL
Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, dass aus ihren vorstehenden Ausführungen deutlich werde, dass die erfolgten multipte minor changes allesamt auf einem einheitlichen Planungsbeschluss beruhen und in der erkennbaren Absicht erfolgten, die Betriebsdauer des KKL über 40 Jahre hinaus zu verlängern. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz bestünde somit ein direkter Zusamntenhang zwischen den multiple minor changes und dem Langzeitbetrieb des KKL, verstanden als lifetime extension. Ohne die getätigten lnvestitionen in die Ernöuerung und Modernisierung der Anlage könnte das KKL seinen Betrieb nicht über die ursprünglich vorgesehene Betriebsdauer von 40 Jahren fortsetzen. Damit sei gemäss der Guidance das Vorliegen eines major change to an activity im Sinne des Espoo-Übereinkommens zu bejahen (vgl. die Beschwerde, Rz. 58).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nicht zutrifft, dass die von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde erwähnten multiple minor changes, welche die KKL AG seit dem Jahre 2010 am KKL vorgenommen hat, alle auf einen einheitlichen Planungsbeschluss beruhen und in der erkennbären Absicht erfolgten, die Betriebsdauer des KKL über 40 Jahre hinaus zu verlängern. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es in der Schweiz keine Grenze von 40 Jahren für die Betriebsdauer von KKW gibt, weshalb die Betriebsdauer des KKL auch nicht über 4O Jahre hinaus verlängert wurde. Den Planungshorizont von 40 Jahren, den man früher für KKW angenommen hat, diente nur als buchhalterische Betriebsdauer-Annahme für lnvestitionen, Amortisierungen etc. Etwas anderes kann auch nicht aus den von den Beschwerdeführenden, in ihrer Beschwerde zitierten Geschäftsberichten bzw. der zitierten Medienmitteilung herausgelesen werden. Diese multiple minor changes sind vielmehr das Resultat davon, dass die KKL AG das KKL laufend zu unterhalten und nachzurüsten hat (vgl. Art.22Abs. 2 Bst, c. und g. KEG).
Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen: Laut Zitt. 51 der Guidance kann eine lifetime extension verbunden mit muttiple minor changes auf einen major change to an activity hinauslaufen, wenn eine konkrete Verbindung zwischen den multipte minor changes und der lifetime extension besteht, die zeigt, dass die minor changes Teil eines zusammenhängenden Vorhabens sind, das das Ziel verfolgt, die Laufeit des KKW zu verlängern. Aus dem Wort kann folgt, dass gemäss der Guidance nicht in jedem Fall muttiple minor changes auf einen major change to an activity hinauslaufen sollen, wenn eine konkrete Verbindung zwischen den multiple minor changes ünd der lifetime extension besteht, die zeigt, dass die minor changes Teil eines zusammenhängenden Vorhabens sind, das das Ziel verfolgt, die Laufzeit des KKW zu verlängern.
5.8 Seit der lnbetriebhahine des KKL keine wesentliche Veränderung der äusseren Rahmenbedingungen
30. Die Beschwerdeführenden behaupten in ihrer Beschwerde, dass sich die äusseren Rahmenbedingungen seit der lnbetriebnahme des KKL massgeblich verändert hätten, was dazu führe, dass der Langzeitbetrieb des KKL als major change to an activity im Sinne der Guidance zu qualifizieren sei (vgl. die Beschwerde, Rz. 59 ff).
Bezüglich dieser Vorbringen ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten geäanderten Rahmenbedingungen in keiner Weise wesentlich sind. Die Vorinstanz hält somit an ihrer Meinung fest, dass sich seit der lnbetriebnahme des KKL die Umweltbedingungen bzw. Rahmenbedingungen nicht derart verändert haben, dass sie einen Faktor darstellen, der darauf hindeutet, dass die Änderung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Langzeitbetiiebs des KKL als solche als major change to an activity eingestuft werden kann.
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Dies gilt insbesondere für die von den Gesuchstellenden erwähnte Klimaerwärmung (vgl. die Erw. 8.3.3.3 der angefochtenen Verfügung). Daran ändert auch die von den Beschwerdeführenden als Beweismittel eingereichte Note Jaune des Bundesamtes für Umwelt (BAFU; Beilage 27 der Beschwerde) nichts.
5.9 Sicherheitstechnische Stellungnahme des ENSI zur 4. PSÜ stellt keine Entscheidung einer zu- ständigen Behörde nach einem geltenden innerstaatlichen Verfahren dar.
Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerde weiter an ihrer Meinung fest, dass es sich bei der sicherheitstechnischen Stellungnahme des ENSI zu der von der KKL AG Ende 2022 ein- gereichten PSÜ um eine Entscheidung einer zuständigen Behörde nach einem geltenden inner- staatlichen Verfahren handeln wird, Sie bringen diesbezüglich jedoch keine neuen Argumente vor, sondern wiederholen lediglich ihre Vorbringen aus ihrem Gesuch vom 26. Februar 2024 (vgl. die Beschwerde, Rz. 69 ff.).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb es sich bei der sicher- heitstechnischen Stellungnahme des ENSI zu der von der KKL AG Ende2022 eingereichten PSÜ entgegen der Behauptung der Gesuchstellenden um keine Entscheidung einer zuständigen Be- hörde nach einem geltenden innerstaatlichen Verfahren handeln wird. Dies deshalb, da die si- cherheitstechnische Stellungnahme des ENSI keine Bewilligung für den Weiterbetrieb des KKL darstellt. Zudem wird in der Stellungnahme auch keine Genehmigung für die Umsetzung allfälliger Nachforderungen erteilt, die in derselben sicherheitstechnischen Stellungnahme erhoben werden. Die KKL AG benötigt nach der sicherheitstechnischen Stellungnahme des ENSI auch keine Genehmigung der zuständigen Behörde, um den Betrieb des KKL fortzusetzen, da diese Anlage über eine unbefristete Betriebsbewilligung verfügt (vgl. die angefochtene Verfügung, E. 8.3.5). Damit fehlen die erforderlichen Voraussetzungen gemäss Ziff. 95 der Guidance, weswegen die sicherheitstechnische Stellungnahme des ENSI auch gemäss der Guidance nicht als Entscheidung einer zuständigen Behörde nach einem geltenden innerstaatlichen Verfahren gilt.
Diesbezüglich ist überdies Folgendes festzuhalten: Die Schweiz hat der Guidance - wie andere Staaten (2. B. Frankreich und Belgien) auch - im Dezember 2020 nur deshalb zugestimmt, weil sie so offen formuliert ist, dass sie mit der geltenden Rechtslage in der Schweiz vereinbar ist. Gemäss aktuellem Schweizer Recht kommt eine (grenzüberschreitende) UVP, bei einem in Be- trieb stehenden KKW nur dann in Betracht, wenn eine Anderung an diesem KKW geplant ist und diese Anderung eine wesentliche Abweichung von der Bau- und/oder Betriebsbewilligung des betreffenden KKW gemäss Art. 65 Abs. 2 KEG darstellt. Betreffend diese geplante Änderung ist dann ein öffentliches Verfahren gemäss Art. 49 ff. KEG durchzuführen, in dem in vielen Fällen auch eine (grenzüberschreitende) UVP durchzuführen ist (vgl. Att.24 Abs. 2 Bst. b KEV).
Handelt es sich bei der geplanten Änderung am KKW jedoch nicht um eine wesentliche Abwei- chung der Bau- und/oder Betriebsbewilligung gemäss Art: 65 Abs. 2 KEG, ist diese Änderung am KKW gestützt auf Art. 65 Abs. 3 KEG im Freigabeverfahren vom ENSI zu bewilligen. Betreffend Änderungen, die im Freigabeverfahren bewilligt werden, ist keine (grenzüberschreitende) UVP durchzuführen. Die Durchführung einer (grenzüberschreitenden) UVP in einem Freigabeverfahren ist gemäss Schweizer Recht auch gar nicht möglich, da dieses Verfahren nicht öffentlich ist und in diesem Verfahren lediglich der Gesuchsteller Parteistellung hat (vgl. 64 Abs. 3 KEG).
Überdies ist auf Folgendes hinzuweisen: Die sicherheitstechnische Stellungnahme des ENSI zur PSÜ stellt einen Teil der laufenden Aufsichtstätigkeit des ENSI dar. Das <Verfahren> im Zusam- menhang mit der PSÜ (Einreichung der PSÜ durch den Betreiber des KKW ans ENSI und die anichliessende sicherheitstechnische Stellungnahme des ENSI zu dieser PSÜ) ist im Schweizer Recht nicht als öffentliches Verfahren ausgestaltet, sondern als ein Verfahren, dass sich zwischen dem Betreiber des KKW sowie dem ENSI abspielt. Gemäss schweizerischen Recht ist es somit gar nicht möglich, im <Verfahren> im Zusammenhang mit der PSÜ eine (grenzüberschreitende) PSÜ durchzuführen.
Aufgrund des Ausgeführten folgt, dass die lnterpretation der Guidance durch die Beschwerdeführenden nicht dem entspricht, was die Vertragsparteien des Espoo-Übereinkommens im Dezember 2020 beschlossen haben.
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5.1O Keine wahrscheinlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen des Langzeitbetriebs des KKL
Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, dass die Vorinstanz das Vorlie- ' gen wahrscheinlich erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Umweltauswirkungen im Zu- sammenhang mit dem Langzeitbetrieb des KKL verneint habe, ohne diese Schlussfolgerung zu begründen. Darin liege eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Dieser Vorwurf der Beschwerdeführenden ist unzutreffend. Die Vorinstanz hat in Erw. 8.3.4 der angefochtenen Verfügung begründet dargelegt, weshalb der Langzeitbetrieb des KKL entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden voraussrbhtlich keine erheblichen, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen i. S. v. Art. 3 Abs. 1 des Espoo-Übereinkommens hat.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Espoo-Übereinkommens findet auf ein Vorhaben nur dann das Espoo- übereinkommen Anwendung, wenn dieses Vorhaben voraussichtlich bzw. wahrscheinllch erheb- liche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen hat. Voraussichttich bzw. wahrscheinlich bedeutet, dass eine erhebliche, grenzüberschreitende nachteitige Auswirkung nicht nur sehr un- wahrscheinlich sein darf, sondern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten muss. Entge- gen der Annahme der Gesuchstellenden ergeben sich aus der physischen Alterung des KKL keine nuklearen Risiken, die wahrscheinlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge haben, zumal das KKL laufend nachgerüstet und gut unterhalten wird (vgl. insbesondere Art. 22 Abs. 2 Bst. c. und g. KEG). Dass die KKL AG dieser Nachrüstungs- und Unterhaltspflicht pflichtbewusst nachkommt, dafür sorgt das ENSI mit seiner Aufsichtstätigkeit. Auch die anderen von den Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch vom 26. Februar 2024 bzw. in ihrer Beschwerde (vgl. die Rz. 82 ff.) erwähnten nuklearen Risiken und Auswirkungen aufgrund des Langzeitbetriebs haben keine wahrscheinlich erheblichen, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge.
Davon gehen auch die Beschwerdeführenden aus, schreiben sie doch in ihrer Beschwerde Fol- gendes: Aufgrund des generell mit dem Betrieb eines KKW, ganz besonders aber mit dem Betrieb eines gegenüber dem Stand von Wissenschaft und Technik veralteten KKW wie des KKL, einhergehenden Risikos für schwere Unfälle könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es zu erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen komme (vgl. die Beschwerde, Rz. 84). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es gemäss Art. 3 Abs. 1 des Espoo-Übereinkommens für eine Anwendung dieses Übereinkommens nicht ausreicht, dass erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen nicht ausgeschlossen werdern können. Solche Auswirkungen müssen vielmehr wahrscheintich sein, damit das Espoo-Übereinkommen Anwendung findet.
ln der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, dass die Wahrscheinlichkeitvon erheblichen, grenzüberscheitenden nachteiligen Auswirkungen im Lichte des Vorsorgeprinzips zu beurteilen sei. Der Terminus is likely erfasse deshalb alle Szenarien bzw. Auswirkungen, die von der zuständigen Behörde nicht geradezu ausgeschlossen werden könnten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass diese lnterpretation erheblich vom Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 des Espoo-Üereinkommens abweicht. Die Vorinstanz bezweifelt daher, dass diese lnterpretation rechtskonform ist. Vielmehr stellt diese lnterpretation nach Ansicht der Vorinstanz eine unzuläs- sige Ausweitung des Anwendungsbereichs des Espoo-Übereinkommens dar, die von den Espoo-Vertragsstaaten nicht beabsichtigt war. Auch aus der Guidance geht entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht klar hervor, dass die Auslegung der Vorinstanz von Art. 3 Abs. 1 des Espoo-übereinkommens betreffend voraussichtlich bzw. wahrscheinlich nicht zutreffend ist.
Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass das KKL gegenüber dem Stand von Wissen- schaft und Technik ein veraltetes KKW sei, ist Folgendes zu betonen: Gemäss Art.22 Abs. 2 Bst. g KEG muss der Bewilligungsinhaber eines KKW die Anlage so weit nachrüsten, als dies hach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, so weit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist.
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Daraus folgt, dass es sich beim KKL keineswegs um ein KKW handelt, das nach Stand von Wissenschaft und Technik veraltet ist.
Die Beschwerdeführenden erwähnen in ihrer Beschwerde als nicht radiologische Auswirkung des Langzeitbetrlebs des KKL dessen Kühlwasserentnahme aus dem Rhein (vgl. die Beschwerde, Rz. 92 ff.). Diesbeztiglich ist Folgendes festzuhalten: lm Normalbetrieb (zirka 7'500 Stunden pro Jahr) entnimmt das KKL rund2,4 m3/s Wasser. ln Ausnahmefällen (Bereitschaftsstellung oder normales Abstellen des Kraftwerks) erhöht sich der Kühlwasserbedarf auf rund 3,5 m3/s. Das entnommene Wasser wird um 3 bis 4C erwärmt. Nach Abzug der im Kühlturm verdunsteten Mengen wird das Wasser wieder in den Hochrhein eingeleitet. Je nach Betriebszustand sind das zwischen 1,37 bis 3,33 m3/s enuärmtes Wasser.
Daraus folgt, dass der Grossteil des vom KKL aus dem Rhein entnommenen Kühlwassers wieder in den Rhein eingeleitet wird. Zudem beträgt die durchschnittliche Jahresabflussmenge im Rhein beim KKL zirka 1'000 m3/s. Die Kühlwasserentnahme des KKL ist somit im Verhältnis zur Gesamt-Abflussmenge im Rhein sehr klein. lm Weiteren ist zudem darauf hinzuweisen, dass kürzlich ein Verfahren bezüglich allfälliger Anpassung der Bewilligung des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 betreffend Entnahme und Einleitung von Kühlwasser für das KKL durchgeführt wurde. ln diesem Verfahren wurde insbesondere vom BAFU geprüft, was die Auswirkungen der Kühlwasserentnahme des KKL aus dem Rhein sind. ln seiner Verfügung vom 19. März 2024 hat das UVEK in Erw. 8.6.1 betreffend diese Kühlwasserentnahme Folgendes festgehalten: Dadurch, dass das KKL ürber eine Kühlturmkühlung verfügt, wird nur ein geringer Teil der Abwärme des Werks an den Rhein abgegeben. Das fuhrt lediglich zu einer geringen zusätzlichen Erwärmung des Rheins, die nach Ansicht des BAFU für sich allein keine wesentliche Beeinträchtigung der wärmeempfindlichen Wasserlebewesen darstellt.
Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Kühlwasser- entnahme des KKL habe erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen, haltlos ist.
5.11 Keine Anwendung der Aarhus-Konvention auf den Lanozeitbetrieb des KKL
Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde nach wie vor geltend, dass für die Schweiz auch nach Massgabe der Aarhus-Konvention eine völkerrechtliche Pflicht zur Durchfüh- rung einer grenzüberschreitenden UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung vor dem Übergang des KKL in den Langzeitbetrieb bestehe. ln diesem Zusammenhang erwähnen sie insbesondere eine <Entscheidung> des zuständigen Durchführungsausschusses für die Aarhus-Konvention betreffend die Laufzeitverlängerung des niederländischen KKW Borssele (vgl. die Beschwerde, Rz. 101 ff.).
Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Die <Entscheidung> des zuständigen Durchführungs- ausschusses für die Aarhus-Konvention betreffend die Laufzeitverlängerung des niederländi- schen KKW Borssele ist auf den Langzeitbetrieb des KKL schon allein deshalb nicht anwendbar, da die niederländische Regierung im Jahre 2002 beschloss, dass das KKW Borssele im Jahre 2013 stillzulegen ist. Dieser Entscheid wurde im Jahre 2010 sowie 2013 wieder revidiert und die Lau2eit des KKW Borssele wurde bis zum Jahre 2033 verlängert. lm Fall des KKW Borssele liegt somit tatsächlich eine Laufzeitverlängerung vor, während beim KKL lediglich ein Langzeitbetrieb gegeben ist. Die <Entscheidung> des zuständigen Durchfrihrungsausschusses fttr die Aarhus- Konvention betreffend die Laufzeitverlängerung des niederländischen KKW Borssele hat daher für das vorliegende Verfahren keine Relevanz.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung begründet dargelegt, dass auch gemäss der Aarhus-Konvention für den Langzeitbetrieb des KKL keine UVP-Pflicht besteht. Es existiert somit auch aufgrund der Aarhus-Konvention keine völkerrechtliche Verpflichtung für die Schweiz, vor dem Übergang des KKL in den Langzeitbetrieb für diese Anlage eine grenzüberschreitende UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen (vgl. die Erw. 9.3 der angefochtenen Verfügung). ln der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was etwas an diesem Entscheid ändern würde. Es er- übrigt sich deshalb, weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.
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5.12 Keine Verletzung von Art. 65 Abs. 2 KEG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6a Abs. 2 UVP
Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde neu geltend, dass auch eine Verletzung von Art. 65 Abs. 2 KFG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6a Abs. 2 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) vorliege. Der Lang- zeitbetrieb des KKL sei im Lichte des Espoo-Übereinkommens und der Aarhus-Konvention als <wesentliche Abweichung von der Bau- bzw. Betriebsbewilligung> und damit als bewilligungs- pflichtiger Vorgang zu qualifizieren. Die völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 65 Abs. 2 KEG führe folglich dazu, dass für den Langzeitbetrieb des KKL eine grenzüberschreitende UVP im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach Massgabe von Art. 15 ff. KEG bzw. Art. 19 ff. KEG durchzuftihren sei. lndem die Vorinstanz diese Pflicht verneint und die entsprechenden Begehren der Beschwerdeführenden abgewiesen habe, habe sie folglich auch Art. 65 Abs. 2 KEG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6a Abs, 2 UVPV verletzt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden weder gestützt auf das Espoo-Übereinkommen noch aufgrund der Aarhus-Konvention für die Schweiz eine Pflicht besteht, vor dem Übergang des KKL in den Langzeitbetrieb für diese Anlage eine grenzüberschreitende UVP durchzuführen (vgl. auch die Antwort des Bundesrats auf die lnterpellation 21.3244 Neue Espoo-Guideline. Umsetzung in der Schweiz). Es ist daher schon aus diesem Grund unzutreffend, dass eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 65 Abs. 2 KEG dazu führt, dass für den Langzeitbetrieb des KKL eine grenzüberschreitende UVP im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach Massgabe von Art. 15 tf. KEG bzw. Art. 19 ff. KEG durchzuführen ist. Es erübrigt sich, weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen.
5.13 Kein rechtsfehlerhafter Kostenentscheid der Vorinstanz
Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde (Rz. 119 f.) einerseits sinngemäss gel- tend, dass die Vorinstanz die Gebühren nicht gestützt auf Art. 83 Abs. 1 KEG sowie die Verord- nung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV- En; SR 730.05) hätte verfügen dürfen, sondern gestützt auf Art. 46a RVOG.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 46a RVOG um eine allgemeine gesetzliche Grundlage über die Gebührenerhebung bei Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesver- waltung handelt. Spezialgesetzliche Gebührenregelungen sind weiterhin möglich und gehen der allgemeinen Bestimmung des Art. 46a RVOG vor (Sägesser Thomas, Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetz RVOG vom 21. Mäz 1997,2. Aufl., Rz. 8 zu Art. 46a RVOG). Bei Art. 83 Abs. 1 KEG handelt es sich um so eine spezialgesetzliche Gebührenregelung. Gemäss dieser
Bestimmung erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Gesuchstellern und den lnhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen Ersatz von Auslagen ftrr verschiedene Tätigkeiten. Die Aufzählung in Art. 83 Abs. 1 KEG ist nicht abschliessend, weshalb auch der Erlass von Verfügungen in Anwendung der Kernenergiegesetz- gebung darunterfällt. Gesuchsteller sind Personen, die bei der zuständigen Behörde eine Bewilli- gung oder einen anderen Entscheid in Anwendung der Kernenergiegesetzgebung beantragen und somit ein entsprechendes Gesuch stellen (vgl. Franz Kess/er Coendet, in: Kommentar zum Energierecht, Band ll, Art. 83, Rz. 26). Die Beschwerdeführenden haben am 26. Februar 2024 beim UVEK ein Gesuch gestellt, es sei im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach Massgabe von Art. 15 ff. KEG bzw. Art. 19 ff. KEG bezüglich des KKL eine grenzüberschreitende UVP durchzuführen. Bei den Beschwerdeführenden handelte es sich somit um Gesuchsteller i. S. v. Art. 83 Abs. 1 KEG, weswegen die Vorinstanz die in der angefochtenen Verftlgung verfugten Gebtlhren zu Recht auf Art. 83 Abs. 1 KEG und die GebV-En gestützt hat. Die Ansicht der Beschwerdeführenden, wonach Art. 83 Abs. 1 KEG und die GebV-En dem Wortlaut und Sinn und Zweck entspre- chend nur die Gebithrenauflage an die lnhaber von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen erfassen würden, ist unzutreffend und wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht weiter begründet.
Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde (Rz. 121ff.) zudem vor, dass vorliegend die Voraussetzungen für den Vezicht auf eine Gebührenerhebung erfüllt seien.
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Die Frage ob der Langzeitbetrieb des KKL vom Schutzgehalt von Art. 10 und 13 BV sowie Art. 2 und 8 EMRK erfasst sei und unter den Anwendungsbereich des Espoo-Übereinkemmens und der Aarhus-Konvention falle, woraus eine Pflicht zur UVP resultiere, sei von erheblichem öffentlichem lnteresse bzw. grosser Relevanz. Dies folge aus den zahlreichen Verfahren vor dem zuständigen DurchfUührungsaausschuss für das Espoo-Übereinkommen betreffend die Laufzeitverlängerung europäischer KKW.
Diesbezüglich ist Folgendes zu bemerken: Gemäss dem anwendbaren Art. 4 Abs. 2 GebV-En kann die Vorinstanz die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen. lm vorliegenden Fall liegen keine solche wichtigen Gründe vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht kein erhebliches öffentliches lnteresse an der Beantwortung der Frage, ob der Langzeitbetrieb des KKL vom Schutzgehalt von Art. 10 und 13 BV sowie Art. 2 und 8 EMRK erfasst ist und unter den Anwendungsbereich des Espoo-Übereinkomrnens und der Aar- hus-Konvention fällt, woraus eine Pflicht zur UVP resultieren würde. Diese Frage ist klar zu ver- neinen, weshalb kein öffentliches lnteresse bestand, diese Frage in einem Verfahren vor der Vo- rinstanz klären zu lassen. Zudem kann nicht gesagt werden, dass die Allgemeinheit ein grosses lnteresse daran hat, dass diese Frage in einem Verfahren geklärt wird. Es sind nur wenige Private und Umweltorganisationen, welche diese Frage geklärt haben wollen. Aus diesem Gr:und hat die Vorinstanz zu Recht darauf vezichtet, die Gebühren gestützt auf Art. 4 Abs.2 GebV-En herabzu- setzen oder zu erlassen.
Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde (R2.124 ff.) überdies, dass die Kostenauf- lage in der Höhe von insgesamt knapp CHF 1O'O00.OO gegen das Kostendeckungs- und-Äquivalenzprinzip verstosse. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar sei, wie sich die auferlegten Gebühren bemessen, stehe eine Gesamtgebühr von knapp CHF 10'000.00 in einem deutlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der beanspruchten staatlichen Leistung. Zudem müasse aufgrund der Aarhus-Konvention dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass im lntefesse des Umweltschutzes Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, welche ausreichende lnteressen oder Rechtsverletzungen in gewissen umweltbezogehen Entscheidverfahren geltend machen wollen, der Rechtsweg nicht durch prohibitive finanzielle Prozessrisiken verwehrt werden solle.
Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erhobenen Verfahrenskosten vgn CHF 9'635.00 verstossen nicht gegen das Kostendecküngs- und/oder Aquivalenzprinzip. Die Beschwerdeführenden haben ihn ihrem Gesuch vom 26. Februar 2024 Rechtsfragen aufgeworfen und diesbezüglich zahlreiche Vorbringen vorgebracht. Diese Rechtsfragen mussten vom BFE seriös und vertieft abgeklärt werden. Zudem musste in der angefochtenen Verfügung aufgrund der Begründungspflicht auf die zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführenden eingegangen werden. Die Beschwerdeführenden haben die Verfahrenskosten mit ihrem Gesuch verursacht, weswegen sie diese auch zu tragen haben, zumal wie vorne dargelegt kein Anlass besteht, die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GebV-En herabzusetzen oder zu erlassen. Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen: Beim Erlass von Art. 83 Abs. 1 KEG ist eine weitgehende Selbstfinanzierung der Bewilligurgs- und Aufsichtsbehörden in Abhängigkeit von den ihnen erwachsenden Kosten bezweckt worden. Es ist daher folgerichtig, die Gebühren gemäss Art. 83 Abs. 1 KEG aufgrund einer aufwandorientierten Betrachtungsweise zu bemessaen ggl. Franz Kess/er Coendet, in: Kommentarzum Energierecht, Band ll, Art. 83, Rz. 45).
Soweit sich die Beschwerdeführenden betreffend die Verfahrenskosten auf die Aarhus-Konven- tion berufen, ist zu bemerken, dass die Aarhus-Konvention im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar ist. Aber selbst wenn die von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde erwähnten Abs. 4 und S von Art. 9 der Aarhus-Konvention im vorliegenden Fall anwendbar wären, würde das nicht bedeuten, dass die Verfahrenskosten zu reduzieien sind, da die Aarhus-Konvention das nicht verlangt (vgl; das urteildes BGer 2C 20612019 vom 25. Mär22021, E, 20 f.).
5.14 Zu den Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 d,er Beschwerdeführenden
Wie in den vorstehenden Ausführungen gezeigt, erweist sich die die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2024 als rechtmässig, da die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen unbegründet sind.
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Die Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 der Beschwerdeführenden sind daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Vgl. das unter Bst. A dieser Vernehmlassung gestellte Rechtsbegehren.
6. Kosten-undEntschädigungsfolgen
Da die Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 der Beschwerdeführenden abzuweisen sind, haben diese gestützt auf Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG; SR 172.021) die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Eine Parteientschädi- gung nach Art. 64 VwVG steht ihr nicht zu, Aufgrund des Dargelegten ist auch das Rechtsbegehren Nr. 3 der Beschwerdeführenden abzuweisen.
Damit ist das eingangs gestellte Rechtsbegehren einlässlich begründet. Wir ersuchen Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Richterinnen und Richter, um dessen Gutheissung.