Prozess Leibstadt
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Titre

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Date

03.12.2024, 17:10

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Beschwerde Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung betreffend Gesuch um Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb

Von

Beschwerdeführende

gegen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Generalsekretariat GS-UVEK, Rechtsdienst, Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

an

Bundesverwaltungsgericht, Postfach 9023 St. Gallen

Seite 1

Zürich, 3. Dezember 2024

Kernkraftwerk Leibstadt / Gesuch um Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb

Sehr geehrte Damen und Herren Bundesverwaltungsrichterinnen und
Bundesverwaltungsrichter
Sehr geehrte Damen und Herren

In Sachen

  1. (geschwärzt)

  2. (geschwärzt)

  3. (geschwärzt)

  4. (geschwärzt)

  5. (geschwärzt)

  6. (geschwärzt)

  7. (geschwärzt)

  8. (geschwärzt)

  9. (geschwärzt)

  10. (geschwärzt)

  11. (geschwärzt)

  12. (geschwärzt)

  13. (geschwärzt)

  14. (geschwärzt)

  15. (geschwärzt)

Zürich, 27. Januar 2025

Beschwerde betreffend Gesuch um Durchführung einer umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb

Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren Bundesverwaltungsrichterinnen und
Bundesverwaltungsrichter
Sehr geehrte Damen und Herren

In Sachen

  1. (geschwärzt)

  2. (geschwärzt)

  3. (geschwärzt)

  4. (geschwärzt)

  5. (geschwärzt)

  6. (geschwärzt)

  7. (geschwärzt)

  8. (geschwärzt)

  9. (geschwärzt)

  10. (geschwärzt)

  11. (geschwärzt)

  12. (geschwärzt)

  13. (geschwärzt)

  14. (geschwärzt)

  15. (geschwärzt)

Beschwerdeführende,

alle vertreten durch RAin lic.iur. Seraina Schneider und/oder RA Martin Looser,
ettlersuter Rechtsanwälte, Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich,

Seite 2

gegen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Generalsekretariat GS-UVEK, Rechtsdienst, Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

Beschwerdegegner,

betreffend

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

erheben wir namens und mit Vollmacht der Beschwerdeführenden

Beschwerde

und stellen folgende

Rechtsbegehren:

  1. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, im hängigen Gesuchsverfahren betreffend Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb des Kernkraftwerks Leibstadt (BFE-354.3-6/15) unverzüglich einen Endentscheid zu treffen und zu eröffnen.

  2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner im hängigen Gesuchsverfahren betreffend Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb des Kernkraftwerks Leibstadt (BFE-354.3-6/15) den Endentscheid unrechtmässig verweigert bzw. verzögert hat.

  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners.

Seite 3

Begründung:

1. Formelles

1.1 Vollmachten

  1. Die Unterzeichneten sind gehörig bevollmächtigt.

Seite 4

1.2 Eintretensvoraussetzungen

1.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

  1. Die Zuständigkeit zur Behandlung einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde obliegt der allgemeinen Beschwerdeinstanz (vgl. MÜLLER/BIERI, in: Auer/Müller/Schindler, Art. 46a VwVG, Rz. 19).

  2. Gegen Entscheide des Bundesamts für Energie steht die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung (vgl. Art. 47 VwVG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor; insbesondere betrifft die Beschwerde keine Angelegenheit auf dem Gebiet der Kernenergie im Sinne von Art. 32 Bst. e VGG.

  3. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

1.2.2 Anfechtungsobjekt

  1. Gemäss Art. 46a VwVG bildet das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung ein zulässiges Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde.

1.2.3 Frist

  1. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht fristgebunden. Sie kann gemäss Art. 50 Abs. 2 VwVG jederzeit eingereicht werden.

1.2.4 Beschwerdelegitimation

  1. Gemäss Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Bei Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden ist im Rahmen des Eintretens zu prüfen, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Vornahme der verweigerten bzw. verzögerten Handlung besteht; ein materielles Interesse am Erlass der Verfügung (Legitimation in der Sache) muss dagegen nicht bzw. nicht in gleicher Weise dargetan werden (MÜLLER/BIERI, a.a.O., Art. 46a VwVG, Rz. 22).

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  1. Die Beschwerdeführenden, die im Umkreis von ca. 20 km um das Kernkraftwerk Leibstadt wohnhaft sind (vgl. Gesuch vom 26. Februar 2024 = Beilage 2, Ziffer 2.3), stellten am 26. Februar 2024 beim zuständigen Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bzw. beim Bundesamt für Energie (BFE) (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein Gesuch um Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb des Kernkraftwerks Leibstadt, der ab 15. Dezember 2024 erfolgen wird. Da bis heute nicht über das Gesuch entschieden wurde, haben die Beschwerdeführenden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse am sofortigen Erlass eines anfechtbaren Entscheids (Beschwerdebegehren Ziffer 1), womit sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sind.

    BO: Gesuch vom 26. Februar 2024 samt Beilagen

  2. Sollte während der Rechtshängigkeit der vorliegenden Beschwerde ein Entscheid in der Sache ergehen, beantragen die Beschwerdeführenden, dass die unrechtmässige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung förmlich festgestellt wird (Beschwerdebegehren Ziffer 2). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden liegt in diesem Fall darin, dass die zu ihrem Nachteil erfolgte Verschleppung des Verfahrens durch den Beschwerdegegner förmlich festgestellt wird und insofern nicht folgenlos bleibt, was eine Genugtuungsfunktion erfüllt (vgl. dazu MÜLLER/BIERI, a.a.O., Art. 46a VwVG, Rz. 25 m.w.H.). Auch kann die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots verschiedene Sanktionen nach sich ziehen, namentlich kann sie bei der Kostenregelung berücksichtigt werden (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.5), was ebenfalls ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse begründet.

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2. Materielles

2.1 Sachverhalt

  1. Das Kernkraftwerk Leibstadt nahm am 15. Dezember 1984 den Dauerbetrieb auf. Am 15. Dezember 2024 wird das Kernkraftwerk 40 Jahre in Betrieb sein, was den Übergang in den sog. Langzeitbetrieb markiert.

    BO: Chronik des Kernkraftwerks Leibstadt, abrufbar unter

    https://www.kkl.ch/unternehmen/ueber -uns/chronik

  2. Am 26. Februar 2024 beantragten 15 betroffene Anwohnende des Kernkraftwerks Leibstadt (Gesuchstellende und heutige Beschwerdeführende) beim zuständigen Beschwerdegegner, dass vor dem Übergang des Kernkraftwerks in den Langzeitbetrieb eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen sei (Hauptantrag). Im Eventualstandpunkt forderten sie, es sei festzustellen, dass für den Langzeitbetrieb des Kernkraftwerks Leibstadt eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich sei, und es sei das entsprechende Verfahren so rasch als möglich durchzuführen.

    BO: Gesuch vom 26. Februar 2024 samt Beilagen

  3. Die Gesuchstellenden bzw. Beschwerdeführenden stützen ihr Begehren auf das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo, SR 0.814.06) sowie das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention, SR. 0.814.07), die zum Schutz ihres Rechts auf Leben (Art. 10 BV und Art. 2 EMRK) und ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vor dem Übergang in den Langzeitbetrieb («lifetime extension») gebieten.

    BO: Gesuch vom 26. Februar 2024 samt Beilagen

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  1. Am 26. März 2024 bestätigte der Beschwerdegegner den Eingang des Gesuchs und teilte mit, man werde sich «zu gegebener Zeit» wieder melden.

    BO: Eingangsbestätigung BFE vom 26. März 2024

  2. Am 10. September 2024 erkundigte sich die Rechtsunterzeichnete beim Beschwerdegegner telefonisch über den Stand des Verfahrens. Der stellvertretende Leiter Kernenergierecht konnte keine konkreten Angaben zum Verfahrensgang bzw. Verfahrensstand machen.

  3. Mit Schreiben vom 24. September 2024 wiesen die Unterzeichneten den Beschwerdegegner namens der Gesuchstellenden auf den baldigen Übergang des Kernkraftwerks Leibstadt in den Langzeitbetrieb hin und ersuchten vor diesem Hintergrund um einen raschen Verfahrensabschluss bzw. rechtzeitigen Entscheid. Für den Fall einer ungebührlichen Verzögerung bzw. Verschleppung des Verfahrens behielten sie sich die Einreichung einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ausdrücklich vor.

    BO: Schreiben der Unterzeichneten vom 24. September 2024

  4. Am 11. Oktober 2024 teilte der Beschwerdegegner mit, dass sich die Bearbeitung des Gesuchs verzögert habe. Zur Begründung verwies er auf die «sehr angespannten personellen Ressourcen innerhalb der Sektion Kernenergierecht». Dies liege unter anderem «an einer längeren, ungeplanten Büroabwesenheit eines Mitarbeitenden». Die Abwesenheit habe leider nicht vollständig aufgefangen werden können, zumal eine weitere Person zurzeit andere dringende Aufgaben des Amtes übernehme. Die für das Dossier zuständige Person werde «in den nächsten Tagen wieder ins Büro zurückkehren». Dabei werde sie auch die Gesuchsbearbeitung mit Priorität wieder aufnehmen. Man strebe eine Erledigung bis Ende Jahr an, wobei dieser Termin «freilich» nicht zugesichert werden könne.

    BO: Schreiben des Beschwerdegegners vom 11. Oktober 2024

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2.2 Rechtliches

2.2.1 Rechtliche Grundlagen

  1. Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung fliesst als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen «Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist».

  2. Eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, ist eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung anzunehmen, wenn das Gericht oder die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies nach der Natur der Sache und den gebotenen Umständen gerechtfertigt ist. Die Angemessenheit der Dauer wird anhand der gesamten Umstände jeden Einzelfalls beurteilt. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Behörde angemessen Rechnung zu tragen. Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, Art. 46a, Rz. 24 m.w.H.).

  3. Dies folgt auch aus der Praxis des EGMR, nach welcher Behörden das nötige Personal einsetzen und die erforderliche Infrastruktur bereitstellen müssen, um die anfallende Arbeitslast innert angemessener Frist bewältigen zu können (ständige Rechtsprechung, vgl. Süssmann v. Germany, 20024/92 (1996), § 55; Pammel v. Germany, 17820/91 (1997), § 68). Entsteht ein unvorhersehbarer Arbeitsanfall, hat der Staat «reasonably prompt remedial action» (vgl. Bucholz v. Germany, 7759/77 (1981), § 51) zu ergreifen, also etwa die überlasteten Gerichts- oder Verwaltungsbehörden mit zusätzlichem Personal und der nötigen Infrastruktur auszustatten. Auch der Hinweis auf eine umständliche Organisation des Gerichtswesens oder chronische Arbeitsüberlastung etc. schützen die zuständigen Behörden nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (Klein v. Germany, 33379/96 (2000), § 43; von Maltzan v. Germany, 71916/01 (2005), § 132).

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2.2.2 Beurteilung im vorliegenden Fall

  1. Gemäss ihrem Hauptbegehren fordern die Gesuchstellenden bzw. Beschwerdeführenden die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor dem Übergang des Kernkraftwerks Leibstadt in den Langzeitbetrieb (vorstehend Rz. 11).

  2. Der Übergang in den Langzeitbetrieb wird Mitte Dezember 2024 vollzogen (vorstehend Rz. 10). Bereits jetzt steht fest, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt keine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung mehr durchführen lässt. Die Umsetzung des Hauptbegehrens ist somit infolge Zeitablaufs unmöglich geworden. Ergeht bis zum 15. Dezember 2024 kein Entscheid, wird das Verfahren in diesem Punkt gar gegenstandslos.

  3. Unabhängig von der bisherigen Verfahrensdauer liegt damit eine Verweigerung bzw. Verzögerung einer anfechtbaren Verfügung vor. Darüber hinaus erscheint eine Verfahrensdauer von bis dato fast 10 Monaten nicht mehr als angemessen, zumal der Beschwerdegegner bis zum heutigen Datum soweit ersichtlich keinerlei verfahrensleitenden Anordnungen wie beispielsweise eine Fristansetzung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Adresse der Betreiberin des Kernkraftwerks Leibstadt vorgenommen hat, sondern schlicht untätig geblieben ist. Damit liegt auch mit Bezug auf das Eventualbegehren eine Rechtsverzögerung vor.

  4. Wie die Gesuchstellenden bzw. Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch vom 26. Februar 2024 dargelegt haben, besteht aufgrund von Art. 10 BV bzw. Art. 2 EMRK sowie Art. 13 BV und Art. 8 EMRK eine individuell durchsetzbare völkerrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Espoo- Übereinkommens und der Aarhus-Konvention (Gesuch vom 26. Februar 2024 = Beilage 2, Ziffer 3.1). Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, materiell über das Gesuch zu entscheiden. Dies folgt aus der völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6a Abs. 2 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) i.V.m. Art. 65 Abs. 2 KEG bzw. aus Art. 25a VwVG (Gesuch vom 26. Februar 2024 = Beilage 2, Ziffer 3.2.1. und Ziffer 3.2.2). Selbst wenn nach Auffassung des Beschwerdegegners die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bzw. für den Erlass eines materiellen Entscheids nicht gegeben sein sollten, hätte er dennoch förmlich, mittels anfechtbarem Nichteintretensentscheid, über das Gesuch zu befinden (vgl. MÜLLER/BIERI, a.a.O., Art. 46a VwVG, Rz. 10).

Seite 10

  1. Für die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung liegen keine rechtfertigende Umstände vor. Namentlich bilden die vom Beschwerdegegner im Schreiben vom 11. Oktober 2024 erwähnten «sehr angespannten personellen Ressourcen» (vorstehend Rz. 16) keinen Rechtfertigungsgrund für die erfolgte Verzögerung des Verfahrens (dazu vorstehend Rz. 18 f.). Das bisherige Untätigbleiben des Beschwerdegegners erfolgte somit unrechtmässig im Sinne von Art. 46a VwVG.

  2. Nach dem Gesagten liegt eine unrechtmässige Verweigerung bzw. Verzögerung einer anfechtbaren Verfügung vor. Der Beschwerdegegner ist deshalb anzuweisen, im hängigen Gesuchsverfahren betreffend Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb des Kernkraftwerks Leibstadt (BFE-354.3-6/15) unverzüglich einen Endentscheid zu fällen. Eventualiter, bei Erlass eines Endentscheids während des hängigen Beschwerdeverfahrens, ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner im hängigen Gesuchsverfahren betreffend Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb des Kernkraftwerks Leibstadt (BFE-354.3-6/15) den Endentscheid unrechtmässig verweigert bzw. verzögert hat.

Abschliessend ersuchen wir höftich um Gutheissung der Beschwerde und verbleiben