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Zwischenverfügung Bundesverwaltungsgericht betreffend dem Gesuch um Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb des Atomkraftwerks Leibstadt.
Von
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-9023 St. Gallen
Parteien
ln der Beschwerdesache
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alle vertreten durch lic. iur. Seraina Schneider, Rechtsanwältin, und/oder Martin Looser, Rechtsanwalt, ettlersuter Rechtsanwälte, Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Generalsekretariat GS-UVEK, Rechtsdienst, Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Rechtsvenreigerung; Gesuch um Durchführung einer UVP betretfend Kern kraftwerk Leibstadt,
Seite 3
bestätigt das Bundesvenivaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 3. Dezember 2024.
Gestützt auf Art. 63Abs. 4 VwVG wird mitgeteilt und verfügt:
1.
Die Beschwerdeführenden werden aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leis- ten. Dieser Betrag ist bis zum 27. Dezember 2024 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
2.
Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schwei- zerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Aus- land muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesvenrualtungsgerichts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Übenrueisung des Betrags an, haben die Beschwerdeführenden diese zu bezahlen.
3.
Ein Doppel der Beschwerde vom 3. Dezember 2024 (samt Aktenverzeichnis und einer Kopie der beigelegten Vollmachten) geht an die Vorinstanz.
4.
Die Vorinstanz wird ersucht, bis zum 3. Januar 2024 eine Vernehmlassung in 3 Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzureichen.
5.
Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite venrviesen.
Seite 4
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82ff., 90ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Aft.42 BGG).
Versand: 5. Dezember 2024