Prozess Leibstadt
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Titel

Vernehmlassung

Datum

23.01.2025, 08:00

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Vernehmlassung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK betreffend Rechtsvenrveigerung; Gesuch um Durchführung einer uvp betreffend das Kernkraftwerk Leibstadt.

Von

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Generalsekretariat GS-UVEK, Rechtsdienst, Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

in der Beschwerdesache

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alle vertreten durch RAin lic.iur. seraina schneider und/oder RA Martin Loo- ,ser, 8034 Zilrich ettlersuter Rechtsanwälte; Klausstrasse 43, postfach 3062, 8034 Zürich,

Beschwerdeführende

gegen

Eidgenössisches Departement für umwelt, verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

Vorinstanz und Beschwerdegegnerin

betreffend

Rechtsvenrveigerung; Gesuch um Durchführung einer UVP betreffend das Kernkraftwerk Leibstadt.

Seite 3

A Rechtsbegehren

Das Beschwerdeverfahren sei aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden.

B Begründung

  1. Unterschriftsberechtigung

  1. Nach Art. 49 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) kann der Vorsteher der Vorinstanz den Generalsekretär oder die Personen, die diesen vertreten, zur Untezeichnung von Verfügungen ermächtigen. Von dieser Befugnis hat der Departementsvorsteher mit Weisung vom 3. Januar 2023 Gebrauch gemacht.

  2. Fristenwahrung

  1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 ersuchte das Bundesvenrualtungsgericht die Vorinstanz, bis zum 31. Januar 2025 eine Vernehmlassung zur eingereichten Beschwerde vom 3. Dezember 2024 einzure ich en. Die vorliegende Vernehmlassung erfolgt fristgerecht.

  2. Die wesentliche Ausgangslage

  1. Mit einem Gesuch vom 26. Februar 2024 beantragten die Beschwerdef|hrenden bei der Vorinstanz, dass vor dem Übergang des Kernkraftwerks Leibstadt (KKL) in den Langzeitbetrieb eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch- zuführen sei. Eventualiter forderten die Beschwerdeführenden, es sei festzustellen, dass für den Langzeitbetrieb des KKL eine gienzüberschreitende UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich sei, und es sei das entsprechende Verfahren so rasch als möglich durchzuführen.

  2. Mit Schreiben vom 24. September 2024 erkundigten sich die Beschwerdeführenden bei der ver- fahrensleitenden Behörde, dem Bundesamt fUr Enärgie (BFE), nach dem Verfahrensstand und dem Zeitpunkt des erwarteten Verfahrensabschlusses. Am 11. Oktober 2024 teilte das BFE den Beschwerdefllhrenden mit, dass sich die Bearbeitung des Gesuchs vom 26. Februar 2024 auf grund von sehr angespannten personellen Ressourcen innerhalb der Sektion Kernenergierecht (KR) des BFE leider verzögert habe. Dies liege unter anderem an einer längeren, ungeplanten Büroabwesenheit eines Mitarbeitenden. Die Abwesenheit habe leider nicht vollständig aufgefangen werden können, zumal eine weitere Person der Sektion zurzeit andere dringende Aufgaben des Amtes übernehme. Das BFE informierte die Beschwerdeführenden zudem dartrber, dass die für das Dossier zuständige Person in den nächsten Tagen wieder ins Büro zurückkehren und die Bearbeitung des Gesuchs vom 26. Februar 2024 mitPriorität wieder aufnehmen werde. Abschliessend hielt das BFE in seinem Schreiben vom 1 1. Oktober 2024 fest, dass aes eine Erledigung des Gesuchs bis Ende 2024 anstrebe, wobei es diesen Termin jedoch nicht zusichern könne.

  3. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, worin sie in erster Linie beantragten, die Vorinstanz sei anzuweisen, im hängigen Gesuchsverfahren betreffend Durchführung einer UVP im grenzüberschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb des KKL unverzüglich einen Endentscheid zu tretfen und zu eröffnen. Eventualiter sei festzustellen, das die Vorinstanz im hängigen Gesuchsverfahren betreffend Durchführung einer UVP im grenz- überschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb des KKL den Endentscheid unrechtmässig ver- weigert bzw. verzögert habe. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vo- rinstanz.

  4. Mit Verfügung vom 11. Dezemb er 2024wies die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch vom 26. Februar 2024 gestellten Anträge im Sinne der Eruvägungen ab.

Seite 4

4 Streitgegenstand

  1. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nur die von den Beschwerdefülhrenden in ihrer Beschwerde vom 3. Dezember 2024 geltend gemachte Vezögerung bzw. Venrveige- rung der von ihnen anbegehrten Verfügung der Vorinstanz[1]. Es ist somit nicht zulässig; dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verftigung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2024 inhaltlich beurteilt.

5 Fehlende formelle Voraussetzung für einen Beschwerdeentscheid

  1. Die Eintretensvoraussetzungen (Prozessvoraussetzungen) für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsvezögerungsbeschwerde sind mit Ausnahme des Anfechtungsobjekts und der Frist gleich wie bei einer allgemeinen Beschwerde zu beurteilen[2]. Zu diesen Eintretensvoraussetzungen gehört insbesondere die Beschwerdelegitimation, geregelt in Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Damit eine Person zur Er- hebung einer Beschwerde legitimiert ist, muss sie insbesondere irber ein aktuelles Rechtsschutz- interesse verfügen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Dieses aktuelle Rechtsschutzinteresse muss auch im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides noch gegeben sein[3]. Bei einer Rechtsverweige- rungs- bzw. Rechtsvezögerungsbeschwerde liegt das schutzwürdige Rechtsschutzinteresse darin, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, das gegebenenfalls mit den allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann.a Wenn das lnteresse der beschwerdeführenden Partei an einer materiellen Beurteilung der Streitsache während des hängigen Verfahrens vollumfänglich dahinfällt, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist abzuöchreiben[5].

  2. Sobald die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet, kommt eine Rechts- verweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht. Die anfechtbare Verfügung ist alsdann nach den Regeln von Art. 44 ff. VwVG i. V. m. Art. 5 VwVG anzufechten, soweit dies noch nötig ist. Dies hat grundsätzlich auch dann zu gelten, wenn eine Behörde während eines laufenden Rechtsvenrveigerungs- oder Rechts- vezögerungsverfahrens entscheidet. Der Entscheid über die Rechtsvezögerung wird dadurch gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben[6].

  3. Anders kann es sich dort verhalten, wo trotz Ergehen der enivarteten Sachverfügung weiterhin ein schutzwürdiges lnteresse an der Beurteilung und der Feststellung einer Rechtsvenrveigerung oder Rechtsverzögerung besteht. ln diesem Fall ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen [7]. ln der Lehre und Rechtsprechung wird dies für jene Fälle bejaht, in denen die Feststellung einer unzu- lässigen Rechtsverzögerung für die Betroffenen eine Genugtuung darstellt [8].

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Fussnoten

[1] Uhlmann/Mälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.l, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VWVG), 3. Aufl., 2 Zürich 2023 (nachfolgend: Praxiskommentar VwVG), Rz. 42 zu Art. 46a VwVG.

[2] Praxiskommentar VWVG, a. a. O., Rz. 5 zu Art. 46a VWVG.

[3] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5208/201 s vom 28. Februar 201 9, E. 1.7.2; Köl/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwal- a tungsrechtspllege des Bundes; 3.Aufl., 2013, Rz. 696 f.

[4] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3671t202'l vom 10. Februar 2022,E.1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5208/2018 vom 28. Februar 2019, E. 1.8; Müller/Bieri in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.l, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- 5 tungsverfahren (VwVG), 2. Aufl., 2019 (nachfolgend: Kommentar VwVG), Rz. 1 zu Art. 46a VwVG. .

[5] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5208/2018 vom 28. Febiuar 201 9 , E. 1 .V.2i Kiener Regina/Riltsche Bernhard/Kuhn Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, 2021, Rz. 1653.

[6] PraxiskommentarVwVG,a.a.O.,Rz.6zuArt.46aVwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1107/2013 vom 3.Juni des Bundesgerichts 2C_516/2017 vom 14. Septembet 2017, E.4.2.1.

[7] Kommentar VwVG, a. a. O., Rz.25zuArt.46aVwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1107/2O13 vom 3. Juni 2015, E. 1.2.2.

[8] Kommentar VwVG, a. a. O., Fn. 75 zu Rz. 25 zu Art. 46a VwVG.

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  1. lm vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezembe r 2024 materiell über das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2024 um Durchführung einer UVP im grenz- überschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb des KKL entschieden. Die Vorinstanz hat somit bereits kurz nach Anhängigmachung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den von den Beschwerdeführenden mit ihrem Gesuch vom 26. Februar 2024 verlangten Entscheid in der Sache erlassen. Dadurch wird der Entscheid über die Rechtsverzögerung gegenständslos und das vor- liegende Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, da die Beschwerdeführenden über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts verfügen.

  2. Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Beschwerde vom 3. Dezember 2024 für den Fall, dass während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von der Vorinstanz ein Entscheid in der Sache erlassen wird, den folgenden Antrag: Es sei festzustellen, dass die Vo- rinstanz im hängigen Gesuchsverfahren betreffend Durchführung einer UVP im grenzüberschrei- tenden Rahmen für den Langzeitbetrieb des KKL den Endentscheid unrechtmässig verweigert bzw. verzögert habe. Die Beschwerdefuhrenden bringen diesbezüglich vor, dass ihr schutzwürdiges lnteresse in diesem Fall darin liege, dass die zu ihrem Nachteil erfolgte Verschleppung des Verfahrens durch die Vorinstanz förmlich festgestellt werde und insofern nicht folgenlos bleibe, was eine Genugtuungsfunkton erfülle.

  3. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden verfügen diese nach Erlass der Verfügung der Vorinstanz in der Sache am 11 . Dezember 2024 nichtweiterhin über ein schutzwürdiges lnteresse an der Beurteilung und der Feststellung einer Rechtsverzögerung, zumal gar keine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz vorliegt, was nachfolgend aufzuzeigen ist:

  4. Die Beschwerdeführenden haben am 26. Februar 2024 ihr Gesuch um Durchführung einer grenz- überschreitenden UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung vor dem Übergang des KKL in den Langzeit- betrieb bei der Vorinstanz eingereicht. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 hat die Vorinstanz materiell ürber dieses Gesuch entschieden. Die Dauer des durch das Gesuch vom 26. Februar 2024 eingeleiteten Verfahrens vor der Vorinstanz beträgt somit etwas mehr als 9 Monate.

  5. Eine Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln nicht grundsätzlich in Frage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - binnen angemessener Frist erfolgt und für das Verzögern keine objektiven Rechtfertigungsgründe vorlie- gen. Welche Frist als angemessen gilt, richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls; ein Verschulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt. lns Gewicht fallen etwa die Komplexität des Falls, die Beschaffenheit des Streitgegenstands, die Bedeutung der Angelegenheit für die Par. teien, das Verhalten der Beteiligten sowie die spezifischen Entscheidungsabläufe [9].

  6. Für das aufgrund des von den Beschwerdeführenden eingeleiteten Gesuchs vom 26. Februar 2024 durchgeführte Verfahren bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen. Somit ist auf- grund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Verfahrensdauer von etwas mehr als 9 Monaten als angemessen zu beurteilen ist oder nicht.

  7. Diesbezüglich ist zum einen darauf hinzuweisen, dass im in Frage stehenden Verfahren komplexe Rechtsfragen zu beurteilen waren, die umfangreiche rechtliche Abklärungen erforderten. Solche rechtlichen Abklärungen benötigen naturgemäss eine gewisse Zeit. Vor diesem Hintergrund ist eine Verfahrensdauer von etwas mehr als 9 Monaten als angemessen zu beurteilen.

Seite 5
Fussnoten

[9] Kommentar VwVG, a. a. O., Rz. 16 zu Art. 46a VWVG.

Seite 6

  1. Zum anderen ist festzuhalten, dass die Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführenden deshalb etwas länger gedauert hat als ursprünglich vorgesehen, da die für das Verfahren zuständige Person für mehrere Monate unvorhersehbar abwesend war. Diese Abwesenheit konnte nicht voll, ständig aufgefangen werden, zumal eine weitere Person der ftlr die Leitung des Verfahrens zuständigen Sektion KR des BFE andere dringende Aufgaben des Amtes übernehmen musste und die Sektion KR nur über wenige Mitarbeitende verfügt. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens war es zudem nicht möglich, die Bearbeitung des Gäsuchs-der Beschwerdefuhrenden kuzfristig einem anderen Mitarbeiter bzw. einer anderen Mitarbeiterin des BFE ausserhalb der Sektion KR zu übertagen. Für die Verfahrensdauer von etwas mehr als 9 Monaten bestehen somit auch aus diesem Grund objektive Rechtfertigungsgrunde, weswegen diese Verfahrensdauer als angemessen zu beurteilen ist. Diesbezüglich ist zu betonen, dass die Behandluhg des Gesuchs der Be- schwerdeftihrenden nicht deshalb etwas länger gedauert hat als vorgesehen, weil die Sektion KR des BFE mangelhaft organisiert oder chronisch überlastet wäre, sondern weil ein unvorhersehbarer längerer Arbeitsausfall der für das Verfahren zuständigen Person eingetreten ist.

  2. Schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführenden stellten in ihrem Gesuch vom 26. Februar 2024 als Hauptrechtsbegehren, es sei vor dem Übergang des KKL in den Lang- zeitbetriöb eine grenzüberschreitende UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Am 15. Dezember 2024 ging das KKL in den Langzeitbetrieb über. Selbst wenn das Hauptrechtsbegehren der Beschwerdeführenden von der Voorinstanz hätte gutgeheissen werden können, wäre es aus zeitlichen Grlrnden unmöglich gewesen, vor dem Übergang des KKL in dän Langzeitbetrieb die beantragte grenzüberschreitende UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Dies deshalb, weil es vom erforderlichen Zeitautwand her nicht möglich ist, in wenigen Monaten eine grenzüberschreitende UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. lnsbesondere müsste dafür zuerst von der Betreiberin des KKL ein Umweltverträglichkeitsbericht ausgearbeitet werden, was bei einer hochkomplexen Anlage wie einem Kernkraftwerk fiit potenziellzahlreichen zu betrach- tenden Umweltaspekten erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Das Haupt- rechtsbegehren der Beschwerdeführenden war somit von Anfang an aussichtslos. Es bestand deshalb entgegen der Annahme der Beschwerdeführendön zu keiner Zeit eine zeitliche Dringlich. keit firr einen raschen Entscheid betretfend ihr Gesuch vom 26. Februar 2024.

  3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falles der Entscheid der Vorinstanz über das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2024 innert angemessener Frist erfolgte, weswegen gar keine Rechtsvezögerung durch die Vo- rinstanz vorliegt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden verfügen diese daher seit dem Erlass des Entscheides der Voi'instanz in der Sache am 11. Dezember 2024 nicht weiterhin trber ein schutzwürdiges lnteresse an der Beurteilung und der Feststellung einer Reclrtsvezöge- rung. Deshalb wurde mit Erlass des Entscheides der Vorinstanz in der Sache am 11. Dezember 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist folglich vom Bundesverwaltungsgericht abzuschreiben.

6 Kosten- und Enschädigungsfolgen

  1. Wie soeben vorne in Ziff. 5 dargelegt, wurde mit Erlass der Verfügung der Vorinstanz in der Sache am 11. Dezember 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist folglich vom Bundesverwalturigsgericht abzuschreiben.

  2. lst das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben, wird in der Regel jene Partei kostenpflichtig, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. lst das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt [10]. Der Umstand allein, dass eiri Be- schwerdeführer mit seiner Beschwerde möglicherweise bei der Behörde den notwendigen Hand- lungsimpuls gesetzt hat, macht ihn nicht in einem materiellen Sinn für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verantwortlich und damit kostenpflichtig.

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Fussnoten

[10] Vgl, dazu Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltunglvbrfahren vom 10. September 1969 (VKEV; SR 172.041.0); Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21 . Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2).

Seite 7

ln diesem Falle bestimmt sich eine allfällige Kostenpflicht aufgrund einer summarischen Einschätzung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit. Ergibt diese Einschätzung, dass tatsächlich eine unrechtmässige Verweigerung oder Vezögerung vorlag, die Weiterführung des Prozesses mithin zu einer Gutheissung geführt hätte, wird der Beschwerdefrlhrer keine. Kosten zu tragen haben. lm gegenteiligen Fall wird er zumindest teilweise kostenpflichtig [11].

  1. Wie vorne bei Ziff. 5 dargelegt, erfolgte der Entscheid der Vorinstanz überdas Gesuch der Be- schwerdeführenden vom 26. Februar 2024 innert angemessener Frist, weswegen keine Rechts- verzögerung durch die Vorinstanz vorliegt. Eine summarische Einschätzung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ergibt somit, dass die von den Beschwerdeführenden am 3. Dezembei 2024 erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsvezögerungsbeschwerde abzu- weisen gewesen wäre, falls das vorliegende Verfahren nicht aufgrund der Verfügung der Vo- rinstanz vom 11. Dezember2024 gegenstandsloö geworden wäre. Gestützt auf Art.63 Abs. 1 VwVG haben die Beschwerdeführenden daher die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Eine Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG steht den Beschwerdeführenden nicht zu.

Damit ist das eingangs gestellte Rechtsbegehren einlässlich begründet. Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Richterinnen und Richter, um dessen Gutheissung.

Seite 7
Fussnoten

[11] Kommentar VwVG, a. a. O., Fn.74 zu Rz. 25 zu Art. 46a VwVG.